Schauerbach

NIEDERSCHRIFT (Auszug
ü
ber die Sitzung des Stadtrates am 08.06.2006

TOP 13

Bebauungsplan ``Auf Scheidt - Hinter Scheidt - Unten in der Schauerbach`` Beschlussempfehlung des Bauausschusses zum Ratsbeschluss:

1. Beschluss zum Erhalt des durch Verfügung der Kreisverwaltung Daun vom 27.03.1981 genehmigten Bebauungsplanes und Bestätigung des Satzungsbeschlusses vom 15.12.1980

2. Ausfertigung und Bekanntgabe des Bebauungsplanes zur Erlangung der Rechtskraft

Der Stadtrat Gerolstein hat am 30.12.1975 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf Scheidt – Hinter Scheidt – Unten in der Schauerbach“ beschlossen. Das Planaufstellungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt wie folgt:

Aufstellungsbeschluss 30.12.1975
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss 28.06.1978
Öffentliche Auslegung 22.09.1980 - 24.10.1980
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung 13.09.1980
Satzungsbeschluss 15.12.1980
Genehmigungsbescheid Kreisverwaltung Daun 27.03.1981
Der Bebauungsplan wurde nach Genehmigung nicht ausgefertigt und zur Rechtskraft geführt.

Gründe zur fehlenden Ausfertigung und Bekanntmachung:
Der Eigentümer war zum damaligen Zeitpunkt nicht bereit, einen Erschließungsvertrag zu schließen bzw. die Kosten der Erschließung zu übernehmen. Deshalb wurde der Bebauungsplan nicht ausgefertigt und bekannt gemacht. Die Stadt wollte durch die nicht vorgenommene Inkraftsetzung des Bebauungsplanes einen Anspruch des Eigentümers auf Bebauung und daraus resultierende Erschließungspflicht der Stadt verhindern.

Im Mai und August d. J. ist der Grundstückseigentümer an die Stadt herangetreten. Er hat Interesse an der Realisierung der Planung bekundet und Bereitschaft zur Übernahme der Erschließungskosten signalisiert. Deshalb war zunächst die Frage zu klären, ob rechtliche Bedenken gegen eine Ausfertigung des 1981 genehmigten Bebauungsplanes und anschließende Bekanntmachung (zur Erlangung der Rechtskraft) bestehen. Die Kreisverwaltung Daun teilte auf telefonische Anfrage des Fachbereiches 2 zur Inkraftsetzung des Bebauungsplanes mit:

„... Wir halten einen Aufhebungsbeschluss für richtig und erforderlich. Das Aufstellungsverfahren für das betreffende Gebiet kann dann bei Bedarf und nach Ermessen der Stadt Gerolstein neu eingeleitet werden.“

Der Fachbereich 2 ist anderer Auffassung. Der Bebauungsplan ist genehmigt, d. h. auch hinsichtlich der Einhaltung aller Verfahrensschritte durch die Kreisverwaltung geprüft. Die genehmigte Planung ist im Flächennutzungsplan nachrichtlich dargestellt. Damit ist der Wille der Stadt am Erhalt der Planung, zumindest auf Flächennutzungsplan-Ebene, dokumentiert. Für eine Inkraftsetzung des genehmigten Bebauungsplanes „Auf Scheidt, Hinter Scheidt, Unten in der Schauerbach“ ist noch ein Beschluss des Stadtrates erforderlich, mit dem bestätigt wird, dass der Stadtrat auch nach dieser langen Zeitspanne gewillt ist, die genehmigte Bebauungsplanung zu erhalten. Da die Genehmigungsfassung bis auf Ausfertigung und Bestätigung der Bekanntgabe alle Unterschriften enthält, ermächtigt der Stadtrat den Stadtbürgermeister, den 1981 genehmigten Bebauungsplan auszufertigen. Gleichzeitig beauftragt der Stadtrat die Verwaltung, den Plan zur Rechtskraft zu führen.

(Info: Dieses Verfahren wurde auch bei der rückwirkenden Inkraftsetzung der nicht ausgefertigten Bebauungspläne in 1992 angewandt.)

Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz, Herr Bitterwolf, bestätigte telefonisch die Auffassung des Fachbereiches 2 und hält eine Dokumentation des Planungswillens der Stadt per Ratsbeschluss, wie oben angeführt, für sinnvoll. Aus seiner Sicht bestehen gegen diese Vorgehensweise keine rechtlichen Bedenken. Der Plan sollte aber nicht rückwirkend sondern mit der nach Ratsbeschluss vollzogenen Bekanntmachung Rechtskraft erlangen.

Information zur Bebauungsplanung

Das Plangebiet erstreckt sich im Westen der Ortslage Gerolstein und grenzt im Osten unmittelbar an das Ferienhausgebiet „Felsenhof“. In fußläufiger Entfernung zum Plangebiet befinden sich Stausee, Seehotel und im Südwesten das Gasthaus „Zur Schauerbach“. Das Plangebiet liegt unweit des in der Fortschreibung zum Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebietes Camping. Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan als SO-Gebiet dargestellt.

Im Bebauungsplan festgesetzt ist ein Sondergebiet als Ferienhausgebiet mit dem Hinweis, dass die zu errichtenden Ferienwohnungen überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung dienen sollen. Die Umwandlung in dauernd eigengenutzte Zweitwohnungen ist unzulässig. Im SO-Gebiet sind im Sachzusammenhang mit der Ferienhausnutzung stehende Sonderanlagen (Wohnung des Inhabers/Verwalters, Reiterherberge, zentrale Verwaltung mit Laden und Hotelbetrieb, Fitnesszentrum) zulässig. Mit der Planung angestrebt wird eine Nutzungsgliederung des Geländes, die neben konzentrierten baulichen Anlagen möglichst viel unberührten Freiraum und Naturnähe belässt. Die Ausweisung erfolgt, aufgrund der Geländeverhältnisse, zweigeschossig (als Höchstgrenze).

Diese Festsetzungen entsprechen auch weiterhin dem planerischen Willen der Stadt Gerolstein.
Seitens der Grundstückseigentmer i. V. m. weiteren Investoren besteht Interesse an einer Umsetzung dieser Planung. Deshalb soll die 1981 genehmigte Planung in Kraft gesetzt werden. Vor Bekanntmachung zur Erlangung der Rechtskraft muss der Erschließungsvertrag, der die Stadt von der Herstellung und Unterhaltung der Erschließungsanlagen freistellt, unterzeichnet werden. Außerdem ist seitens der Investorengruppe eine selbstschuldnerische Bürgschaft zur Sicherung der Erschließungsmaßnahmen vorzulegen.

Nach Aussage der Verwaltung während der Sitzung hat die Fassung des Beschlusses heute keine Auswirkung auf die bestehenden Gebäude (auch An- und Umbauten), da diese Bestandsschutz genießen. Ebenso besteht kein Anspruch auf Erschließung. Daher werden keine Kosten auf die Stadt Gerolstein zukommen.

Beschluss:

Der Stadtrat bestätigt per Beschluss die durch die Kreisverwaltung Daun im Jahre 1981 genehmigten Bebauungsplanung „Auf Scheidt, Hinter Scheidt, Unten in der Schauerbach“, in der vorliegenden, genehmigten Planfassung. Die Planung war seit ihrer Genehmigung ständig als genehmigte Planung im Flächennutzungsplan dargestellt. Dies dokumentiert den Willen der Stadt, den Bebauungsplan bei Bedarf anzuwenden.

Der Stadtbürgermeister wird vom Stadtrat ermächtigt, die 1981 genehmigte Planfassung auszufertigen und die Bekanntmachung zur Erlangung der Rechtskraft anzuordnen. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan zur Erlangung der Rechtskraft bekannt zu machen, sobald der unterzeichnete Erschließungsvertrag vorliegt und die Durchführung der Erschließungsmaßnahmen durch Vorlage der selbstschuldnerischen Bürgschaft der Investorengruppe gesichert ist.

Beschlussfassung: einstimmig mit einer Enthaltung