Vorschlag der Wählergruppe Möller
Richtlinien zur Förderung des Vereinslebens in der Stadt Gerolstein
§ 1 Allgemeines
In partnerschaftlicher Zusammenarbeit will die Stadt Gerolstein mit diesen Richtlinien das Leben aller Vereine und Organisationen, die ihren Sitz in der Stadt Gerolstein haben oder wesentliche kulturelle Aktivitäten in Gerolstein anbieten, nach besten Kräften fördern.
Die Stadt stellt jährlich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten im Haushaltsplan Mittel zur Förderung des Vereinslebens mit dem Schwerpunkt der Förderung der Jugendarbeit bereit. Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Ausschuss für Jugend, Sport und Kultur. Kurzfristig nachgefragte Fördermittel können im Einzelfall bis zu einem Betrag von 750,00 € vom Stadtbürgermeister vergeben werden. Der zuständige Ausschuss ist in der nächsten Sitzung darüber zu informieren.
Die Förderung wird gewährt in der Erwartung, dass die Vereine und Gruppen öffentliche Veranstaltungen mitgestalten, ohne hierfür eine finanzielle Entschädigung zu erhalten. Informationen dazu sind in den Fragebögen zur Antragsstellung bereitzustellen.
Die inhaltliche Gestaltung der Antragsformulare/Fragebögen obliegt dem Ausschuss. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
§ 2 Art der Förderung
Die Hilfe und Unterstützung der Stadt für die örtlichen Vereine kann praktischer Art sein, etwa durch Bereitstellung von Räumlichkeiten und Sachleistungen und/oder durch die Gewährung von Zuschüssen. Alle Arten der Förderung sind in den Fragebögen darzustellen.
§ 3 Zuschussfähige Vorhaben
Die Stadt kann finanzielle Zuwendungen gewähren für folgende Zwecke und Maßnahmen:
- für bauliche Investitionen
- Die Anschaffung von Sport- und Spielgeräten, Musikinstrumenten, Büchereiinventar, Uniformen etc.
- Maßnahmen zur Förderung der Jugendarbeit
- Die Unterstützung kultureller Projekte
§ 4 Umfang und Höhe der finanziellen Förderung
Bei baulichen Investitionen (§ 3; Abs.1) beträgt der Zuschuss der Stadt 15 % der anerkannten zuschussfähigen Kosten, höchstens 5.000, €. Als zuschussfähige Kosten gelten die im Rahmen der Förderung durch das Land oder den Kreis anerkannten Kosten, ansonsten bei Baumaßnahmen die nachgewiesenen reinen Baukosten ohne Nebenkosten (Gebühren, Honorare etc.). Der Zuschussbetrag wird auf volle 10-€uro-Beträge auf- oder abgerundet.
Der Zuschuss der Stadt kann bei Anschaffung von Sport- und Spielgeräten usw. (§ 3; Abs. 2) sowie bei Maßnahmen der Förderung der Jugendarbeit (§ 3; Abs. 3) und der Förderung kultureller Projekte (§ 3; Abs. 4) bis zu 50 % der anerkannten zuschussfähigen Kosten betragen, höchstens aber 2500 €. Dabei ist die ehrenamtliche Jugendbetreuung bzw. der Anteil der Jugendarbeit laut Angaben der Fragebögen durch die Verwaltung zu überprüfen und gegebenenfalls besonders zu berücksichtigen.. Der Zuschussbetrag wird auf volle 10-€uro-Beträge auf- oder abgerundet.
§ 5 Zuschussanträge
Zuschussanträge sind unter Vorlage der aktuellen Fragebögen bis zum 30.09. eines jeden Jahres für das darauf folgende Kalenderjahr einzureichen.
§ 6 Verwendungsnachweis und Auszahlung
Innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung ist ein Verwendungsnachweis mit quittierten Belegen vorzulegen. Erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises wird der Förderbetrag ausgezahlt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 10.September 1990 außer Kraft.
Gerolstein, den ...............
Der Stadtbürgermeister
Gez. Karl-Heinz Schwartz
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